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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für alle Lieferungen, sonstige Leistungen und Angebote der Firma Twintex GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden einmal bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Twintex GmbH , selbst wenn Twintex GmbH nicht widerspricht.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Sie sind auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen, nach Eingang bei Twintex GmbH , nicht nochmals widersprochen wird. Abweichungen gelten nur, wenn sie von Twintex GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

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2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend. Sämtliche Kaufverträge und sonstigen Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Bei Kauf und sofortiger Abnahme von Waren ab Auslieferungslager gelten Lieferscheine oder Speditionspapiere als Auftragsbestätigung.

2.2 Unsere Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen sind nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen. Auch im übrigen bedürfen sämtliche mündlichen Nebenabreden unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

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3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe.

3.2 Die Preise gelten ab Auslieferungslager ohne Verpackung. Sie schließen Versandkosten, wie Fracht, Porto, Versicherung u. a. nicht ein.

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4. Lieferung

4.1 Lieferungen erfolgen ab Auslieferungslager Twintex GmbH, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.

4.2 Geringe Abweichungen hinsichtlich Materialbeschaffenheit, Farbe, Gewicht, Abmessung, Gestaltung und ähnlicher Merkmale, insbesondere auch technische oder konstruktive Verbesserungen und Anpassungen aufgrund technischer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten, soweit die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

4.3 Unsere Lieferfristen gelten jeweils ab Auslieferungslager.

4.4 Bei Nichteinhalten von Lieferterminen durch Twintex GmbH hat der Kunde die gesetzlichen Rechte, mit der Maßgabe, daß die Nachfristsetzung und die Ablehnungsandrohung schriftlich zu erfolgen hat und ein Rücktritt, nach fruchtlosem Ablauf der gesetzlichen Nachfrist, innerhalb einer Woche,  schriftlich zu erklären ist.

4.5 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, als solche gelten alle Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können, verzögert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Twintex GmbH wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Das gleiche gilt, wenn Twintex GmbH selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird, obwohl Twintex GmbH mit seinem Vorlieferanten rechtzeitig und mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen und seine Verpflichtungen aus diesem Deckungsgeschäft erfüllt hat.

4.6 Wird die Lieferung infolge eines der in Ziff. 4.5 genannten Umstandes nachträglich für Twintex GmbH unmöglich oder in unzumutbarer Weise erschwert, so ist Twintex GmbH berechtigt, wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4.7 Verzögert sich die Leistung infolge eines der Umstände gemäß Ziff. 4.5 um mehr als 5 Wochen und ist es deshalb dem Kunden unzumutbar, die Lieferung anzunehmen, so kann er insoweit die Annahme verweigern und insoweit vom Vertrag zurücktreten.

4.8 Twintex GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit nicht eine Teillieferung oder Teilleistung für den Kunden ohne Interesse ist. Teillieferungen können jeweils gesondert berechnet werden.

4.9 Für unberechtigte Reklamationen werden dem Kunden die Twintex GmbH entstandenen Versandkosten in Rechnung gestellt.

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5. Versand, Gefahrübergang

5.1 Verladung und Versand der Ware erfolgen unversichert auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden. Alternativ bieten wir dem Kunden an, die Sachgefahr zu übernehmen bis zur Ablieferung der Ware beim Kunden, gegen Zahlung eines pauschalen Aufschlags von 1% auf den Netto- Rechnungsbetrag, zuzüglich MwSt. Wünscht der Kunde dies, so hat er dies ausdrücklich und schriftlich in sein Angebot aufzunehmen.

5.2 Verpackung, Versandweg und Versandart sind, wenn nicht anders vereinbart, unserem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Eine Haftung für Versandwahl sowie termingerechtes Eintreffen der Ware ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

5.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die bereitgestellte Ware auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft der Auslieferung an den Transportführer gleich. Hat der Kunde die 2. Alternative gemäß vorstehender Ziffer 5.1 gewählt, so trägt die Sachgefahr während der gesamten, vom Kunden zu vertretenden, Verzögerungszeit, der Kunde.

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6. Mängelansprüche

6.1 Bei Mängeln der gelieferten Vertragsgegenstände ist der Käufer berechtigt, innerhalb der Gewährleistungsfrist Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gemäß § 439 BGB innerhalb von 12 Tagen zu verlangen. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer – unbeschadet eines etwaig bestehenden Schadensersatzanspruchs – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.

6.3 Offensichtliche Mängel müssen schriftlich und spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, gelten die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB. Zum Zwecke der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung hat der Käufer die gelieferte Ware an uns zurückzusenden. Sind die gelieferten Waren mangelhaft, übernehmen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeits- und Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Wohnort bzw. die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, sind Aufwendungsansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

6.4 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers, der nach Weiterveräußerung der Neuware durch seinen eigenen Abnehmer wegen Mängeln der Ware in Anspruch genommen wird, bestehen gegenüber uns nur, soweit der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt Klausel 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

6.5 Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ähnlicher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt, wenn Betriebs- oder Wartungsregeln nicht beachtet oder unsachgemäße Änderungen an den Lieferungen vorgenommen werden.

6.6 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels oder anderem Haftungsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln gehaftet wird. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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7. Schadenersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln der gelieferten Ware, verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzug, positiver Vertragsverletzung, Verletzung der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

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8. Zahlung

8.1 Zahlungen haben innerhalb der vereinbarten Frist rein netto zu erfolgen; für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei Twintex GmbH entscheidend. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Zahlungsbedingungen laut Auftragsbestätigung.

8.2 Diskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber und nur aufgrund ausdrücklicher besonderer Vereinbarung angenommen. Ein Skontoabzug wird in diesem Fall nicht gewährt. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten, wie Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen, gehen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zu Lasten des Kunden und sind von ihm sofort bar zu zahlen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen erst nach Eingang des Nettoerlöses und nur in dieser Höhe.

8.3 Ab dem 31. Tag nach dem Rechnungsdatum berechnet Twintex GmbH Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. . Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, daß Twintex GmbH nur ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Twintex GmbH behält sich vor, weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen. Weiter werden ab der 3. Mahnstufe EUR 5,00 Mahngebühren in Rechnung gestellt.

8.4 Zurückbehaltungsrechte des Kunden, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sowie Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, sind ausgeschlossen.

8.5 Kommt der Kunde mit Zahlungen aus anderen Verträgen mit Twintex GmbH in Verzug oder erhält Twintex GmbH Kenntnis von sonstigen Umständen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Kreditwürdigkeit des Kunden zu schmälern (z. B. Wechselprotest, Scheckretour, Einzelzwangsvollstreckung), so wird die Kaufpreisforderung seitens Twintex GmbH , unabhängig von vor Kenntnis dieser Umstände vereinbarten Zahlungszielen, sofort zur Zahlung fällig. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis derartiger Umstände ist Twintex GmbH berechtigt, zukünftige Lieferungen davon abhängig zu machen, daß angemessene Sicherheit gestellt wird; alternativ ist Twintex GmbH berechtigt, zukünftige Lieferungen nur per Nachnahme zu versenden. Sofern der Kunde eine geforderte Sicherheit nicht beibringt und/oder sofern eine per Nachnahme versandte Warenlieferung wegen Nichtzahlung an Twintex GmbH zurückgelangt, ist Twintex GmbH berechtigt, von den noch nicht erfüllten Kaufverträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8.6 Bei Zahlungseinstellung des Kunden bei einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsantrag oder bei einem Konkursantrag des Kunden steht Twintex GmbH ohne weiteres das Recht zum sofortigen Rücktritt zu, soweit der Kaufpreisanspruch von Twintex GmbH gefährdet ist.

8.7 Soweit Twintex GmbH Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, beträgt der Schadenersatz ohne weiteren Nachweis 10% des Kaufpreises, wobei dem Kunden das Recht vorbehalten bleibt, den Nachweis zu führen, daß tatsächlich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Twintex GmbH behält sich das Recht vor, einen höheren Schadenersatz geltend zu machen.

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9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung beglichen sind, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt wurde.

9.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, solange er nicht in Verzug ist; zu sonstigen Verfügungen, wie z. B. Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

9.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen, zur Sicherung der in Ziffer 9.1 bezeichneten Forderung an uns ab. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsermächtigung deckt nicht den Forderungsverkauf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Der Verkaufserlös aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware durch die Vorbehaltskäuferin steht also ausschließlich Twintex GmbH zu.

9.4 Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, uns über alle (Ziffer 9.3) abgetretenen Forderungen die zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift und Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten der Einziehung und etwaiger Sicherungsmaßnahmen.

9.5 Der Kunde hat uns eine Pfändung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Ansprüche sowie sonstige Beeinträchtigungen unserer Eigentumsrechte unverzüglich mitzuteilen und Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen.

9.6 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Twintex GmbH als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.

9.7 Erfüllt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, so sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

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10. Nichtabnahme

Bei Annahmeverzug des Kunden steht uns nach Setzung einer angemessenen Frist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrags oder Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für den Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung gilt Ziffer 8.7.

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11. Abtretungsgebot

Twintex GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.

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12. Vollständigkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

12.1 Weitere Abreden wurden zwischen den Parteien nicht getroffen.

12.2 Erfüllungsort für beide Teile und, soweit rechtlich zulässig, Gerichtsstand ist Hamburg.

12.3 Bei allen sich auf den konkreten Vertrag beziehenden Streitigkeiten zwischen uns und Unternehmern und Vollkaufleuten und Personen, die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs der ZPO haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand, jeweils unter Berücksichtigung des Streitwerts, das Amtsgericht bzw. Landgericht Norderstedt.

12.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.

12.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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